Heimatverein Laer            

Willkommen im l(i)ebenswerten Laer


S a t z u n g

des

HEIMATVEREINS LAER e. V.

I

 Name und Sitz

 

§ 1

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Laer e. V.".

Sitz des Vereins ist (4401) Laer / Kreis Steinfurt.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

Zweck des Vereins

 

§2

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatforschung und der Heimatkunde. Der Heimatverein strebt an, die Verbundenheit der Mitbürger mit ihrer Heimat zu stärken. 

Er stellt sich     die Natur- und Landschaftspflege,

                          die Ortsbild- und Denkmalpflege,

                          die Archiv- und Schrifttumspflege,

                          die Kultur- und Brauchtumspflege sowie

                          die Pflege der Gastlichkeit

zur Aufgabe.                                                           .

Gemeinnützigkeit

 

§3

Der Heimatverein Laer e. V. legt Wert auf eine gute Zusammenarbeit

mit allen Vereinigungen und Gruppen der Bevölkerung. 

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Heimatverein Laer e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 

24. Dezember 1953.

Er ist Mitglied des Kreisheimatvereins Steinfurt und des 

Westfälischen Heimatbundes in Münster. 

II

Mitgliedschaft 

§ 4

Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der geltenden Satzung erworben. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Beitrittserklärung durch den oder die gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 

 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod der natürlichen Person oder durch Ende der

Rechtsfähigkeit der juristischen Personen,

                                      b) durch Kündıgung,

                                      c) durch Ausschluß.

Die Kündigung hat mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen. Sie ist rechtzeitig, wenn sie bis zum 3. Werktag des Monats Oktober schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingeht.

Vereinsmitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn sie gegen die satzungsgemäßen Vereinsinteressen vorsätzlich verstoßen haben. Der Ausschluß erfolgt durch 2/3 - Stimmenmehrheit des gesamten Vereinsvorstandes. Gegen den Ausschluß ist der Widerspruch des Betroffenen an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmen endgültig über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses.

 

Beiträge und Spenden 

§ 6

Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlags des Vorstandes festgesetzt.


III

Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

  In allen Organen des Vereins ist Wiederwahl zulässig. 

 

          Der Vorstand

 § 8

 Der Vorstand besteht aus:     

                               1. dem Vorsitzenden,

                               2. dem zweiten Vorsitzenden,

                               3. dem Schriftführer,

                               4. dem Kassierer und

                               5. bis  zu 10 Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder zu 1. bis 4. werden von der Mitgliederversammlung mit

einfacher Mehrheit gewählt. Von den Vorstandsmitgliedern zu 5. werden bis zu 

5 Beisitzer ebenfalls von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt; die weitern Beisitzer werden von den Fachgruppen als deren Leiter in den Vorstand gewählt.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und diese die Wahl angenommen haben.

§ 9

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende in Verbindung mit dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wobei mindestens ein Mitglied als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender fungieren muss.

§ 10

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

 

§11

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter einzuberufen, sobald dies erforderlich erscheint.

Eine Vorstandssitzung ist auch auf schriftlichen Antrag von 25% der Vorstandsmitglieder hin einzuberufen.

Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen; fernmündliche Einladung

kann jedoch genügen.

Über die Ergebnisse der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Alles weitere regelt eine Geschäftsordnung.

 

Die Mitgliederversammlung 

§12

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
Die Mitgliederversammlung soll bis zum 31. März des Jahres einberufen werden.

„Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

                    1. aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und

                    2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder.

  

§13

Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung in den örtlich

erscheinenden Tageszeitungen: "Westfälische Nachrichten,
                                                      Münsterische Zeitung"

einberufen.

Die Einberufung soll mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.

§ 14

Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1.    Wahl des Vorstandes,

2.    Genehmigung der Jahresrechnung,

3.    Entlastung des Vorstandes,

4.    Bildung von Fachgruppen,

5.    Arbeitsvorhaben im Rahmen der Aufgaben des Vereins,

6.    Satzungsänderungen,

7.    Auflösung des Vereins.

§ 15

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung sämtliche Mitglieder, die volljährig sind. Ehepartner stimmen einzeln ab.

§,16

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich

            1. bei Satzungsänderungen,

            2. bei Beschlußfassungen über die Änderung des Vereinszwecks,

            3. bei Beitragsfestsetzungen, 

            4. bei Ausschluß von Mitgliedern,

            5. bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

 

§ 17

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 
Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 18

Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Fachgruppen bilden. Diese wählen entsprechend § 8 dieser Satzung aus ihren Reihen ihren jeweiligen Leiter, der als Beisitzer dem Vorstand angehört. Gehört der Fachgruppenleiter kraft einer anderen vorangegangenen Wahl bereits dem Vorstand an, so wählen die Fachgruppen aus ihren Reihen ein anderes Mitglied an seiner Stelle als Beisitzer in den Vorstand.

 

Weitere Ämterhäufung ist nicht zulässig.

Die Mitarbeit in den Fachgruppen steht jedem Vereinsmitglied offen.

Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nötig erscheinende Fachgruppen berufen, deren kommissarische Leiter je einen Sitz, aber keine Stimme im Vorstand haben.

IV

Sicherung der Gemeinnützigkeit 

§ 19

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 20

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 21

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhalten die Mitglieder weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks Mitgliedsbeiträge oder Geld- und Sachspenden erstattet.

In den gleichen Fällen fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Laer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

V

Kassenprüfung

 

§22

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis vortragen. 

 

VI

Geschäftsjahr

 

§ 23

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Durch notariellen Antrag ist die handelsgerichtliche Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht erfolgt.

 

Laer, den 21. Februar 2016